Bingo-Plast GmbH

Ihr Partner für Industriedienstleistungen, Materialien und Verbundwerkstoffe

Verkaufs-/Lieferbedingungen (AGB)

I. Allgemeines – Geltungsbereich

1. Es gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen; Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niedergelegt. Mündliche Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

II. Angebot – Aufträge – Angebotsunterlagen

1. Unsere Angebote sind auch dann freibleibend. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
2. Aufträge werden erst durch unsere Auftragsbestätigung angenommen. Bestätigte Aufträge können nicht mehr storniert werden.
3. Abrufaufträge unterliegen grundsätzlich der Hausse- und Baisse-Klausel, d.h. sollten nach Vertragsabschluss die Rohstoffpreise um mehr als 0,10/€ kg steigen, behalten wir uns vor, die Verkaufspreise anzupassen.
4. Nebenabreden, Vorbehalte, änderungen, Ergänzungen, Zusicherungen von Eigenschaften und die Aufhebung des Vertrages bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
5. Die Herstellungskosten für Fertigungsmittel (Klischees und Werkzeuge etc.) werden sofern nichts Anderes vereinbart ist von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt.
6. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen Zustimmung.

III. Preise – Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr-Nebenabgaben und Verpackung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei Berechnung nach Gewicht (kg) wird brutto für netto geliefert und berechnet. Dies gilt insbesondere für Rollenware, wo Hülsen und Verpackung nicht abgezogen werden können.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Sämtliche Zahlungen sind in EURO ausschließlich an uns zu leisten. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen und sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb von 10 Tagen sowie netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skonto-Gewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstreitigen Rechnungen zur Voraussetzung. Evtl. Zahlungen mit Wechseln berechtigen nicht zum Skonto-Abzug.
4. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der BZB berechnet, sofern wir nicht einen höheren Schaden nachweisen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.
5. Die Annahme von Schecks oder Wechseln behalten wir uns vor. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden in jedem Fall nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zulasten des Bestellers
6. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder liegen Umstände vor, welche ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, hat dies die sofortige Fälligkeit sämtlicher unserer Forderungen zur Folge. Wir sind in diesem Falle berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist von dem Vertrag zurückzutreten.

IV. Lieferzeit – Abnahmepflicht

1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne unser Verschulden verzögert oder sie unmöglich ist. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
3. Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 2. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefersache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fix-Geschäft im Sinne von §286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von §376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eins von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weitern Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
5. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Wir haften auch nach den Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres eigenen Verschuldens nicht eingehalten, so ist, falls nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessener Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens sowie weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte vorbehalten.
8. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/- 10% sind zulässig.
9. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.
10. Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflicht nicht, sind wir – unbeschadet sonstiger Rechte – nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern können den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
11. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; uns obliegt der diesbezügliche Nachweis. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzugs oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann uns dazu auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erfolgt keine Erklärung von unserer Seite, kann der Besteller von dem nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Wir werden den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall der oben genannten höheren Gewalt eintritt. Wir versichern, Beeinträchtigungen des Bestellers in jedem Fall so gering als möglich zu halten.

V. Gefahrenübergang – Verpackungs- und Frachtkosten

1. Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg. Bis zu einem Netto-Auftragswert von EUR 770,- erfolgt die Lieferung unfrei, darüber frachtfrei Empfangsstation.
2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung spätestens mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei von dem Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung der Ware geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
4. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

VI. Mängelhaftung

1. Mängelrügen wegen offen zutage tretender Mängel sind nur innerhalb einer Woche zulässig, für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung beim Abnehmer und der des Eingangs der schriftlichen Rüge maßgebend.
2. Abweichungen für das Flächengewicht (bis +/-10%) sind technisch nicht vermeidbar und können als Grund für eine Beanstandung nicht anerkannt werden.
3. Die Breiten- und Längentoleranzen betragen +/- 5%, jedoch Minimum 15 mm. Bei der Fertigung von Beuteln und ähnlichen Erzeugnissen ist der Abfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 4% nicht zu beanstanden. Ebenso müssen wir uns eine Zähldifferenz von 3% vorbehalten.
4. Einfärbungen und Druckfarben können nur annähernd wie Muster bzw. Vorlage gefertigt werden.
5. 1-B-Ware (farbiges Regenerat) kann unter Umständen abfärben.
6. Es werden grundsätzlich keine bewitterungsfesten Farben eingesetzt, sofern dies nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung vermerkt ist.

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

1. In allen Fällen, in denen wir abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleicht auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen von Satz 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Besteller ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen bleiben alle von uns gelieferten Waren unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders gekennzeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung.
2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach §950 BGB in unserem Auftrag; wir werden entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts unserer Ware zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung unserer Ansprüche gem. Abs. 1 dient.
3. Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Bestellter gelten die Bestimmungen der §§947, 948 BGB mit der Folge, dass unser Miteigentumsanteil an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Abs. 1 bis 3. vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller nach Verarbeitung gemäß Ziff 2. oder 3. zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Ziff. 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware.
7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unserer Gesamtforderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlagen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware durch Dritte sind uns unverzüglich anzuzeigen. Für uns daraus entstehende Kosten sind von dem Besteller zu tragen, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.
9. Falls wir nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen von unsrem Eigentumsvorbehaltsrecht durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den für die Lieferung vereinbarten Preisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

IX. Gerichtsstand

1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist unser Firmensitz in D-91207 Lauf a.d.Pegnitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz-Gericht zu verklagen.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung anderer nationaler Rechtvorschriften sowie des sog. UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Bingo-Plast GmbH

Heimbuchstraße 3 D-91207 Lauf a.d.Pegnitz | Stand: Dezember 2004